Neue Testverordnung ab 01.07.2022

+++Was ist neu?+++

► Die Coronavirus-Testverordnung wurde bis zum 25.11.2022 verlängert.

► Die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a werden dem Grunde nach zum 1. Juli 2022 ausgesetzt. Ausnahmen hiervon bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis erbringen:

  • Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass,
  • bei Schwangeren der Mutterpass.
  • Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss darüber ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen.
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
  • Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor,
  • Gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
  • Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht (Muster-Formular als PDF).
  • Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

► Einen Anspruch auf einen Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil haben folgende Personengruppen:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen,
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben

Für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können! Das geht z.B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird. Die Selbstauskunft ist zu unterschreiben und festzuhalten, dass der Test zu dem beschriebenen Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

Anlasslose Tests sind in der TestV nicht mehr vorgesehen. Wenn keiner der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder einen Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil vorliegt, muss der Test selbst bezahlt werden.

► Weitere wichtige Änderungen zum 01.07.2022

  • Sachkosten für PoC-Schnelltests werden ab dem 1. Juli 2022 mit 2,50 Euro vergütet
  • Die Leistung (Gespräch/Abstrichentnahme/Zeugnisausstellung etc.) wird einheitlich mit 7 Euro vergütet.
  • Bei einem 3-Euro-Bürgertest beträgt die Vergütung je Testung 4 Euro.
  • Weitere Beauftragungen sind ab dem 01.07.2022 nicht mehr zulässig.
  • Medizinische Labore sind keine Leistungserbringer gem. § 6 Abs. 1 Nummer 3

► Generell gilt:

  • Es dürfen nur solche Antigen-Tests verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung für den Abrechnungszeitraum auf der Internetseite unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests aufgeführt sind.
  • Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
  • Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt.
  • Ein PCR-Test nicht mehr grundsätzlich nötig, um eine Infektion nachzuweisen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dazu aus.
  • Jedoch bleibt ein PCR-Test notwendig, um den Genenesennachweis zu bekommen.

(QUELLE: https://www.kv-thueringen.de/corona-abrechnung-nichtmitglieder)

Menü